Schiller-Grundschule
Rodewisch
Inklusion
Grundlage
“Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen
oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich
beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer
allgemeinen Schule (allgemeinbildende oder berufsbildende Schule)
teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf
sonderpädagogisch gefördert.” (Schulgesetz §19)
Inklusion ist nur mit einer entsprechenden Einstellung aller Beteiligten erfolgreich möglich!
Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
Wenn bei einem Schulanfänger oder Schüler z.B. Sprachauffälligkeiten von Eltern, Erziehern
oder Lehrern erkannt werden, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag zur Einleitung des
Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. Dieser
Antrag wird durch die Grundschule mit Einverständnis der Eltern beim Landesamt für Schule
und Bildung (LaSuB) gestellt.
Das LaSuB leitet gemäß der Schulordnung für Förderschulen (SOFS §13) das Verfahren zur
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein.
Die Diagnostik und Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens erfolgt anschließend
durch SprachheilpädagogInnen der zuständigen Förderschule.
Der Bescheid über die inklusive Beschulung erfolgt durch das LaSuB.
Als Stützpunktschule der Sprachheilschule Zwickau haben wir unseren Schwerpunkt der
Inklusion im Bereich “Sprache” fokussiert. Eine Inklusionsassistentin unterstützt uns in
unserer Arbeit.
Dass Inklusion gelingen kann, zeigen Lebenswege von Kindern, die nach einer inklusiven
Beschulung in unserer Grundschule ihren Bildungsweg erfolgreich an weiterführenden
Schulen fortsetzen konnten.