Schiller-Grundschule Rodewisch
Inklusion
Grundlage “Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemeinbildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.” (Schulgesetz §19)
Inklusion ist nur mit einer entsprechenden Einstellung aller Beteiligten erfolgreich möglich!
Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf
Wenn bei einem Schulanfänger oder Schüler z.B. Sprachauffälligkeiten von Eltern, Erziehern oder Lehrern erkannt werden, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag zur Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu stellen. Dieser Antrag wird durch die Grundschule mit Einverständnis der Eltern beim Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) gestellt. Das LaSuB leitet gemäß der Schulordnung für Förderschulen (SOFS §13) das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ein. Die Diagnostik und Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens erfolgt anschließend durch SprachheilpädagogInnen der zuständigen Förderschule. Der Bescheid über die inklusive Beschulung erfolgt durch das LaSuB. Als Stützpunktschule der Sprachheilschule Zwickau haben wir unseren Schwerpunkt der Inklusion im Bereich “Sprache” fokussiert. Eine Inklusionsassistentin unterstützt uns in unserer Arbeit. Dass Inklusion gelingen kann, zeigen Lebenswege von Kindern, die nach einer inklusiven Beschulung in unserer Grundschule ihren Bildungsweg erfolgreich an weiterführenden Schulen fortsetzen konnten.
Wichtige Informationen zum Projekt Inklusionsassistent HIER